Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

1. Allgemeines/ Geltungsbereich

Für alle von uns getätigten Bestellungen gelten im Verhältnis zu dem Lieferant die nachstehenden Bedingungen. Sollte der Lieferant entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Geltung uns gegenüber ausgeschlossen, auch wenn wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Mit der Annahme einer Bestellung, spätestens aber mit Lieferung der von uns bestellten Ware erkennt der Lieferant diese Bedingungen an; seine anderslautenden oder ergänzenden Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil.

 

2. Vertragsabschluss

Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die Bestellung schriftlich erteilt haben und der Lieferant ihre Annahme innert 5 Arbeitstagen schriftlich bestätigt hat.
Das Ausbleiben der Bestätigung gilt als Annahme des Auftrags zu den angegebenen Bedingungen.
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt sind.Angaben in Offerten des Lieferanten werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie in der Bestellung ausdrücklich wiedergegeben werden. Angebote von Lieferanten gelten als verbindlich.
Schriftverkehr ist nur mit der Einkaufsabteilung zu führen.
Unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vom Lieferanten geheim zu halten. Auf die Geschäftsverbindung darf der Lieferant nur hinweisen, wenn wir uns damit einverstanden erklären. Der Lieferant wird die Vorgaben aus der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 §5 beachten.

 

3. Preise

Die unseren Bestellungen zu Grunde liegenden Preise sind verbindliche Festpreise.
Die Lieferkonditionen sind nach aktuellen Incoterms-Regeln vereinbart. Preisänderungen und Vorbehalte sind nur verbindlich, sofern wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklären.

 

4. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

Für jede Lieferung ist eine separate Rechnung mit dem Hinweis auf unsere Bestellnummer und unser Zeichen auszustellen.
Die Lieferung gilt erst dann als erfüllt, wenn auch die in der Bestellung verlangten Dokumente sowie technischen Unterlagen in unserem Besitze sind.
Restzahlungen können von uns bis zu deren Eintreffen zurückbehalten werden.
Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der ordnungsgemässen Vertragserfüllung und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit.
Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzuhalten. Transport- und Verpackungskosten sind jeweils separat auszuweisen.
Rechnungen dürfen nicht der Ware beigefügt werden, sondern sind gesondert zuzustellen.
Zahlungen und Inbetriebnahme bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen.

 

5. Liefertermin, Lieferfristen

Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich und vom Lieferanten einzuhalten.
Für den Lieferanten erkennbare Lieferverzögerungen hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Wir haben das Recht, bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lieferfristen/ Liefertermine sowie der festgesetzten Nachfrist, auf die nachträgliche Leistung zu verzichten oder vom Vertrag zurückzutreten.
Frachtdifferenzen, wie Sonder-/Express-Lieferungen, usw., infolge verspäteter Absendung durch den Lieferanten gehen zu Lasten des Lieferanten.

 

6. Mengen

Die durch die Bestellung vorgeschriebenen Mengen sind einzuhalten. Teillieferungen brauchen wir nur zu akzeptieren, sofern sie von uns ausdrücklich verlangt oder akzeptiert worden sind.
Wir behalten uns vor, Überlieferungen dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen und bei Unterlieferungen auf der Erfüllung der bestellten Menge zu beharren.

 

7. Annahme/Prüfung der Ware

Unsere Zahlungen erfolgen aufgrund einer Abnahmekontrolle bei Eingang der Ware am Bestimmungsort. Da die eingehendere Prüfung der Ware auf Menge und Qualität gewöhnlich erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, bilden unsere Zahlungen keine Anerkennung von Menge und Qualität. Unsere diesbezüglichen Rechtsansprüche bleiben daher auch nach erfolgter Kontrolle und Bezahlung der Ware vollumfänglich gewahrt. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn nur ein Teil der Ware bezahlt wird.

 

8. Qualität

Der Lieferant übernimmt die Gewähr für absolut vertragsgemäße und einwandfreie Lieferung, für Verwendung qualitativ guter Rohstoffe, für Waren in tadellosem Zustand, geeignet für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Beanstandete Lieferungen können wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen und dafür einwandfreien Ersatz verlangen.
Mit Rücksicht darauf, dass es bei einem großen Teil der Lieferungen nicht möglich ist, die vereinbarte Qualität sofort zu prüfen, anerkennt der Lieferant durch Annahme der Bestellung eine Mängelrüge auch ohne Einhaltung einer Rügefrist; dies gilt auch hinsichtlich verborgener Mängel. Kürzungen der gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sachgewährleistung werden von uns nicht anerkannt.
Die Ansprüche auf Wandelung oder Minderung sowie Schadenersatz bleiben in jedem Falle vorbehalten.
Wir behalten uns auch vor, die Bezahlung ganz oder teilweise zurückzubehalten, bis, sofern wir Ersatz verlangen, der Lieferant seine Pflicht zur Lieferung von einwandfreier Ersatzware nachgekommen ist oder bis die Sachlage hinsichtlich Wandelung, Minderung und Schadenersatz verbindlich geklärt ist.

 

9. Gewährleistung

Der Lieferant leistet bezüglich des Liefergegenstandes Gewähr für die Verwendung von Material, das für den Liefergegenstand geeignet ist, ferner eine zeichnungs- bzw. muster- und
typengerechte Ausführung und eine zweckmäßige Konstruktion. Der Lieferant leistet ferner Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keinen seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigten Fehler aufweist, dass er dem in der Bestellung vorgegebenen Bedingungen und
Spezifikationen, sonstigen zugesicherten Eigenschaften sowie den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht und keine Rechtsmängel aufweist.

Die Gewährleistung entspricht den branchenüblichen Bedingungen, beträgt jedoch mindestens 24 Monate und beginnt mit der Lieferung. Bei der Herstellung von Investitionsgütern mit
deren Abnahme. Offenkundige Mängel können innerhalb von 2 Wochen nach Eintreffen der
Ware an der genannten Versandanschrift, verborgene Mängel innerhalb von 2 Wochen nach
ihrer Entdeckung gerügt werden.

Zahlung und Abnahme gelten nicht als Anerkenntnis mangelfreier Lieferung.

Hinsichtlich der rechtzeitig gerügten Mängel können wir den Preis angemessen mindern; die
Wandlung erklären; Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung oder Ersatzteilleistung verlangen; den mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten an diesen zurück geben und auf dessen Kosten die Lieferung fehlerfreien Ersatzes verlangen; auf Kosten des Verkäufers den mangelhaften Liefergegenstand selbst instandsetzen oder gegen einen anderweitig geschaffenen Ersatz auswechseln, sofern der Lieferant selbst unserem entsprechenden Verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt; Ersatz aller Kosten verlangen, die beim Auswechseln schadhafter Teile entstehen. Vorstehende Rechte können wahlweise oder, soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, nebeneinander geltend gemacht werden.
Die Gewährleistungsfist läuft nicht während der Dauer einer Nachbesserung. Mit der Lieferung einer Ersatzware beginnt eine neue Gewährleistungsfrist. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist gehemmt, solange nach unserer rechtzeitigen Mängelrüge der Verkäufer nicht schriftlich die Mängelrüge endgültig zurückgewiesen hat.

 

10. Verpackung, Transport, Versicherung

Verluste und Beschädigungen von Waren, die auf mangelhafte Verpackung oder unrichtige Transportweise zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Lieferanten, wobei Mängel aufgrund des Transports nur dann zu Lasten des Lieferanten gehen, wenn der Lieferant für den Transport (gemäss Incoterms) verantwortlich ist.
Gefährliche Stoffe sind nach den gültigen Gesetzen zu verpacken und zu kennzeichnen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Ebenso muss Gefahrgut
nach den gültigen Gesetzen verpackt und gekennzeichnet sein, die Gefahrgutklassifizierung oder ggf. der Vermerk „kein Gefahrgut“ ist auf dem Lieferschein anzugeben.
Gefahrübergang findet nach aktuellen Incoterms statt.

 

11. Versandvorschriften

Jeder Sendung ist ein Lieferschein, unter Angabe unserer Bestellnummer und Zeichen, Warenbezeichnung, der Netto- und Bruttogewichte und genauer Stückzahlen, beizulegen. Bei Fehlen dieser Angaben kann die Annahme verweigert werden. In Versandanzeigen, Frachtbriefen und Begleitpapieren ist mindestens unsere Bestellnummer aufzuführen.

 

12. Rechtsgewährleistung

Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Waren keine gewerblichen Schutzrechte und andere gesetzlichen Bestimmungen verletzen und dass aus der Anwendung der Waren und der Veräußerung von Dritten keine Ansprüche an uns gestellt werden können.
Bei Ansprüchen Dritter wird der Lieferant für allfälligen Schadenersatz voll einstehen und uns bei Verhandlungen und Rechtsstreitigkeiten unterstützen oder vertreten.

 

13. Dokumente/Zeichnungen

Sämtliche dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Zeichnungen, Liefer-, Prüf- und Fabrikationsvorschriften sowie Muster und Werkzeuge sind Bestandteil unserer Bestellung und werden mit der Bestellungsannahme für den Lieferanten verbindlich.
Diese sind unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Sie sind uns auf erstes Verlangen bzw. bei Auslieferung der Ware unversehrt zurückzugeben.

 

14. Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Gerichtsstand für sämtliche strittigen Angelegenheiten ist unser Geschäftssitz.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.