Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Kaufverträge, welche die GODIPLAST GMBH („GODIPLAST“) mit Kunden abschließt, die Unternehmen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn GODIPLAST ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart.

 

  1. Vertragsschluss

Alle Angebote der GODIPLAST sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der GODIPLAST oder durch die unverzügliche Ausführung der Bestellung zustande.

 

  1. Leistungen der GODIPLAST

3.1 Der Leistungsumfang von GODIPLAST bestimmt sich nach dem individuellen Vertrag.

3.2 Die Angaben der GODIPLAST über ihre Produkte sowie über ihre Verfahren beruhen auf anwendungstechnischen Erfahrungen. GODIPLAST übernimmt für diese Angaben keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung. Die Angaben erfolgen in Wort und Schrift nach bestem Wissen. Zu diesen Angaben behält sich GODIPLAST technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor.

3.3 Der Kunde hat die Erzeugnisse und Verfahren der GODIPLAST auf ihre Tauglichkeit zur Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Dies gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.

 

  1. Preise

4.1 Die Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, im Export unversteuert. Die internationalen Handelsklauseln in der jeweils gültigen Fassung der Incoterms finden Anwendung.

4.2 Maßgebend für sämtliche Berechnungen sind die von GODIPLAST festgestellten Maße und Gewichte.

 

  1. Zahlungen

5.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.2 Ohne gesonderte Vereinbarung ist die Zahlung durch Überweisung oder bar zu leisten.

5.3 Werden Schecks und Wechsel aufgrund gesonderter Vereinbarung angenommen, so erfolgt die Annahme erfüllungshalber. Diskont- und sonstige Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes dieser Papiere und mit Wertstellung des Tages, an dem GODIPLAST über den Gegenwert verfügen kann.

5.4 Werden Forderungen durch GODIPLAST aufgrund gesonderter Vereinbarung im Bankabbuchungsverfahren eingezogen, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto zu den vereinbarten Zahlungsterminen eine ausreichende Deckung aufweist.

5.5 Im Falle des Exports gehen die mit der Zahlung verbundenen Kosten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, zu Lasten des Kunden.

 

  1. Vorauszahlung/Sicherheitsleistung/Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1 GODIPLAST behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die die Forderung der GODIPLAST gegen den Kunden gefährdet wird.

6.2 Leistet der Kunde eine von ihm geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, ist GODIPLAST berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

6.3.Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GODIPLAST anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

 

  1. Leistungsort

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Leistungsort der Ort des Lieferwerkes oder -lagers der GODIPLAST.

 

  1. Versand/Lieferungen/Lieferfristen

8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, versendet GODIPLAST die Ware auf Gefahr des Kunden. GODIPLAST bestimmt die Versandart, den Versandweg und den Frachtführer. Ziffer 7 bleibt unberührt.

8.2 Teillieferungen sind zulässig.

8.3 Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, hat der Kunde GODIPLAST zunächst eine Nachfrist von 3 Wochen oder eine im Einzelfall angemessene längere Nachfrist für die Leistung zu setzen.

8.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

8.5 Weiterhin verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang im Falle höherer Gewalt. Treten Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe, behördlichen Verfügungen oder von GODIPLAST nicht verschuldete Verkehrs- oder Betriebsstörungen ein, so ist GODIPLAST zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern sich diese auf

die Leistungspflicht von GODIPLAST auswirken.

8.6 Ebenso ist GODIPLAST zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse eintritt, die sich auf die Leistungspflicht von GODIPLAST auswirkt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der GODIPLAST aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der GODIPLAST („Vorbehaltsware“).

9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache.

9.3 Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwirbt GODIPLAST Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der vom Kunden benutzten anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so tritt der Kunde darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache an GODIPLAST ab. GODIPLAST nimmt die Abtretungen hiermit an.

9.4 Eine Übereignung der Vorbehaltsware an Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware entsprechend den vorstehenden Bedingungen vorbehält. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an GODIPLAST ab. GODIPLAST nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist auf Verlangen der GODIPLAST verpflichtet, dem Erwerber die Abtretung bekannt zu geben und GODIPLAST die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Bis zu einem Widerruf durch GODIPLAST ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt. Der Widerruf darf nur erklärt werden, soweit sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.

9.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

9.6 GODIPLAST ist verpflichtet die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GODIPLAST.

 

  1. Mängelhaftung

10.1 GODIPLAST haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit GODIPLAST keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.2 GODIPLAST haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.3 Die vorgenannten Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Dazu hat der Kunde die gelieferte Ware zu untersuchen und Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

10.4 Liegt ein Mangel an der Ware vor und wurde dieser rechtzeitig gemäß

Ziffer 10.3 gerügt, wird GODIPLAST nach ihrer Wahl Ersatzware liefern oder die mangelhafte Ware nachbessern („Nacherfüllung“).

10.5 Schlägt die Nacherfüllung auch nach einem zweiten Versuch fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

10.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei der Übernahme einer Garantie.

10.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

10.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.

 

  1. Sonstige Haftung

11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.2 Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung GODIPLAST gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GODIPLAST.

 

  1. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

12.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten über die Gültigkeit, Entstehung und Beendigung der einzelnen Verträge zwischen GODIPLAST und dem Kunden sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen ist Saarbrücken. GODIPLAST kann daneben auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage erheben.

 

  1. Schlussbestimmungen

13.1 Ergänzungen und/oder Änderungen oder die Aufhebung der einzelnen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

13.2 Erklärungen und Anzeigen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

13.3 Die vollständige oder teilweise Übertragung der aus den einzelnen Verträgen erwachsenden Rechte und Pflichten auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie die der einzelnen Verträge nicht.